Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 liteRechtssatz
Der Schiedsspruch unterliegt jedenfalls einer doppelten Kontrolle, nämlich einer repressiven Kontrolle im Ursprungsstaat und einer präventiven Kontrolle im Vollstreckungsstaat. Auch den in den zwischenstaatlichen Ab- bzw Übereinkommen normierten Versagungsgrund wegen Verstoßes gegen den ordre public hat das Gericht des Vollstreckungsstaates im Vollstreckbarerklärungsverfahren autonom, d.h. unabhängig von einem möglichen Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat bzw dessen Inanspruchnahme durch die verpflichtete Partei zu prüfen. Ein Umstand, der im Ursprungsstaat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann von der verpflichteten Partei unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtung im Ausland bzw ohne vorheriges ausländisches Aufhebungsverfahren noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren eingewendet werden und ist grundsätzlich im inländischen Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des ordre-public-Vorbehaltes zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119799Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013