RS OGH 2005/1/26 3Ob255/04b, 3Ob3/15k, 3Ob11/15m, 2Ob68/16p, 8Ob107/19x

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig (mit näherer Begründung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119634

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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