Norm
StPO §62Rechtssatz
Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119759Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016