RS OGH 2005/1/26 7Ob1/05f, 7Ob94/09p, 7Ob155/10k, 7Ob190/11h, 7Ob100/11y, 7Ob111/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 IIIh
AHB 1998 Art2.2.6

Rechtssatz

In der (österreichischen) Versicherungspraxis gibt es grundsätzlich keine generelle „All-risk-Versicherung". Ein Versicherungsnehmer darf daher nicht erwarten, dass mit einer Haushaltsversicherung schlechthin jedwedes Risiko abgedeckt ist. Ein Versicherer ist zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/05f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 1/05f
    Beisatz: Einziehung eines Sublimits für das Versicherungsrisiko der Überschwemmung in der Haushaltsversicherung. (T1)
  • 7 Ob 94/09p
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 94/09p
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003). (T2)
  • 7 Ob 155/10k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 155/10k
    Auch; nur: Ein Versicherer ist zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten darf. (T3)
  • 7 Ob 190/11h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 190/11h
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 100/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 100/11y
    nur T3
  • 7 Ob 111/18a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 111/18a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119747

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten