Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
In der (österreichischen) Versicherungspraxis gibt es grundsätzlich keine generelle „All-risk-Versicherung". Ein Versicherungsnehmer darf daher nicht erwarten, dass mit einer Haushaltsversicherung schlechthin jedwedes Risiko abgedeckt ist. Ein Versicherer ist zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119747Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019