Norm
EO §221Rechtssatz
Zur Frage der Berücksichtigung von Forderungen (Steuern und öffentliche Abgaben), für die gemäß §38 lit. c GBG ein Pfandrecht vorgemerkt ist, im Meistbotsverteilungsverfahren: Da hier eine Rechtfertigung durch Klage nicht in Betracht kommt, ist dieses Pfandrecht stets als solches für eine aufschiebend bedingte Forderung gemäß §221 EO zu behandeln, es sei denn, dass spätestens in der Verteilungstagsatzung ein Rückstandsausweis vorgelegt wird, in welchem Fall die Forderung sofort zu berichtigen ist (ZBl1936/318 = RZ1936, 175; Angst aaO §228 Rz6). Da es nicht Aufgabe des Exekutionsgerichts sein kann, im Interesse der übrigen Gläubiger der Behörde im Meistbotsverteilungsbeschluss aufzutragen, binnen einer bestimmten Frist den Abgabenbescheid dem Gericht vorzulegen, ist die durch das gemäß §38 lit. c GBG vorgemerkte Pfandrecht gesicherte Forderung zuzuweisen, der zugewiesene Betrag jedoch zufolge § 221 Abs 1 EO dem Gläubiger nicht auszufolgen, sondern zinstragend anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119796Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0030OB00096_04W0000_001