TE Vfgh Beschluss 2008/3/3 V82/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Allgemeiner Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße Süd des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 21.09.05 und 28.06.06
Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde Zirl vom 28.06.06
Tir PlanunterlagenV 1998 §4 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes infolge Zumutbarkeit der Initiierung eines weiteren Bauanzeigeverfahrens nach bescheidmäßiger Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens wegen Widerspruchs zu einem früheren Bebauungsplan

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin begehrt in ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag, "den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zirl gemäß Kundmachung vom 06.06.2007, GZl. 023/2007 im Planungsbereich Franz-Plattner-Straße 38a, 6170 Zirl, Gst. 354/1 als verfassungs- und gesetzwidrig insoweit auf[zu]heben, als dass im Flächenwidmungsplan für diesen Planungsbereich (diese Grundparzelle) der Ausweis einer 'Verkehrsfläche' (§53 TROG 2006 - Kennzeichnung 'Vk') verordnet ist".römisch eins. 1. Die Antragstellerin begehrt in ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag, "den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Zirl gemäß Kundmachung vom 06.06.2007, GZl. 023/2007 im Planungsbereich Franz-Plattner-Straße 38a, 6170 Zirl, Gst. 354/1 als verfassungs- und gesetzwidrig insoweit auf[zu]heben, als dass im Flächenwidmungsplan für diesen Planungsbereich (diese Grundparzelle) der Ausweis einer 'Verkehrsfläche' (§53 TROG 2006 - Kennzeichnung 'Vk') verordnet ist".

2. Zur Darlegung ihrer Antragslegitimation "im konkreten Fall" führt die Antragstellerin aus, sie sei grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1913, GB 81313 Zirl, die aus dem Grundstück 354/1 bestehe. Gegenstand der Anfechtung im Wege eines Individualantrages sei eine Festlegung des Flächenwidmungsplanes ("Verkehrsfläche") für die Liegenschaft der Einschreiterin, welche durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen sei, und ein Rechtseingriff vorliege. Es liege eine aktuelle Betroffenheit der Einschreiterin vor, die auch eine Bauabsicht habe, die darin bestehe, an der Grundgrenze im Verlauf der verordneten Verkehrsfläche zumindest eine zulässige bauliche Anlage im Grenzbereich (einen überdachten Carport oder aber ein Gartengerätehaus) zu errichten. Ihre Bauabsicht werde durch diese Widmungsmaßnahme

ge- bzw. verhindert. Zugleich werde mit der Verordnung einer nicht zulässigen Verkehrsfläche die einheitliche Widmung des Baugrundstückes der Einschreiterin sinnlos zerstört.

Durch die Verfügung einer Verkehrsfläche auf einem (nicht sehr großen) Baugrundstück würden das Eigentumsrecht und das "Gleichheits- als Verhältnismäßigkeitsgebot" nachteilig berührt:

Hinsichtlich des erstgenannten Rechtes führt die Antragstellerin aus, dass sich - auch im Hinblick auf die derzeitige Situation dieses Grundstückes - bei Berücksichtigung der Verordnung einer Verkehrsfläche - und damit ein Abgehen von der einheitlichen Widmung des Baugrundstückes der Antragstellerin - der unmittelbare gesetzlose Eigentumseingriff zeige. Mit der Widmung einer durchgehenden Verkehrsfläche würden die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, eine Durchzugsstraße auf der Liegenschaft der Einschreiterin zu errichten. Genau diese Maßnahme sei es aber, die das Eigentumsrecht nachteilig beeinträchtige, da sie gesetzlos ergehe.

Die verordnete Maßnahme verletze zugleich das Gleichheitsgebot im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips, da die außergewöhnliche Belastung des Grundstückes der Einschreiterin mit einem Durchfahrtsweg - als unmittelbare Wirkung der Flächenwidmung - unverhältnismäßig sei.

Die genannten Rechtseingriffe seien unmittelbar, da im Falle jedweder öffentlich-rechtlicher Disposition über das Grundstück der Einschreiterin (Teilungsansuchen, Verkauf, Bauansuchen) nicht nur die einheitliche Widmung wegfallen würde (womit ein gewidmeter Baulandstreifen außerhalb der Verkehrsfläche verbliebe, der unverwertbar sei), sondern darüber hinaus auch eine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des Grundstückes in Form eines Verstoßes gegen §3 TBO 2001 (Teilungshindernis) gegeben sei.

Zugleich sei der Einschreiterin ein Umweg im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht zumutbar. Es könne nicht Aufgabe der Einschreiterin sein, ein kostspieliges Bauansuchen/Bauanzeigeverfahren durchzuführen, nur um - im Wege der Bekämpfung des abweislichen Baubescheides - letztlich ihr Recht auf Normenkontrolle im Hinblick auf die angefochtene Verordnung geltend machen zu können. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten, gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen würden daher vorliegen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

1.2. Die Antragstellerin gibt an, zumindest eine zulässige bauliche Anlage (einen überdachten Carport oder aber ein Gartengerätehaus) errichten zu wollen. Gemäß §4 Abs1 Tir. Planunterlagenverordnung 1998 haben die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen Folgendes zu enthalten: einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben (lita leg.cit.), eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage (litb leg.cit.), eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach litb ergeben (litc Z1 leg.cit.), bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2, nicht jedoch bei Gebäuden nach §34 Abs5 der Technischen Bauvorschriften 2008, weiters die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen, enthält (litc Z2 leg.cit.) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2, nicht jedoch bei Gebäuden nach §34 Abs5 der Technischen Bauvorschriften 2008, den Energieausweis (litd leg.cit.).

Die Einschreiterin müsste über die für die Bauanzeige hinsichtlich der Errichtung eines anzeigepflichtigen Geräteschuppens notwendigen Unterlagen verfügen, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung einer solchen baulichen Anlage auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren (vgl. zur Zumutbarkeit im Wege eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, über den eine Vorprüfung gemäß [nunmehr] §13 Ktn. BauO 1996 stattzufinden hat, VfSlg. 11.227/1987 sowie zur Zumutbarkeit des Weges bei bereits angefertigten Planunterlagen VfSlg. 12.575/1990), und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Die Einschreiterin müsste über die für die Bauanzeige hinsichtlich der Errichtung eines anzeigepflichtigen Geräteschuppens notwendigen Unterlagen verfügen, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung einer solchen baulichen Anlage auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren vergleiche zur Zumutbarkeit im Wege eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, über den eine Vorprüfung gemäß [nunmehr] §13 Ktn. BauO 1996 stattzufinden hat, VfSlg. 11.227/1987 sowie zur Zumutbarkeit des Weges bei bereits angefertigten Planunterlagen VfSlg. 12.575/1990), und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen.

1.3. Der Verordnungsprüfungsantrag war somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V82.2007

Dokumentnummer

JFT_09919697_07V00082_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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