Norm
ZPO §298Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Beweisurkunden nur dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden und sich dieser im Verfahren lediglich über die von ihm gezogenen Schlüsse äußert. Beruft sich eine Partei schlüssig auf das in § 305 Z 4 ZPO normierte Recht, die Vorlage von Urkunden wegen darin enthaltener Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verweigern, so ist über dieses Recht in einem Inzidenzverfahren zu entscheiden, in dem der Gegner anzuhören ist und erforderlichenfalls die nötigen Bescheinigungsmittel aufzunehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119631Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015