Norm
EO §7 BaRechtssatz
Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Werbung „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer beziehungsweise aufdringlicher Weise") nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119807Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022