Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Weder aus der kurzen Legisvakanz des WEG 2002 noch aus dem Umstand, dass nach dem WEG 2002 eine Begründung von Wohnungseigentumszubehör an Abstellplätzen nicht mehr möglich ist, ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119646Dokumentnummer
JJR_20050208_OGH0002_0050OB00017_05V0000_001