RS OGH 2005/2/8 5Ob17/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2005
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Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1
WEG 2002 §56 Abs13

Rechtssatz

Weder aus der kurzen Legisvakanz des WEG 2002 noch aus dem Umstand, dass nach dem WEG 2002 eine Begründung von Wohnungseigentumszubehör an Abstellplätzen nicht mehr möglich ist, ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119646

Dokumentnummer

JJR_20050208_OGH0002_0050OB00017_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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