RS OGH 2005/2/11 13R22/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2005
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Norm

EO §133
EO §54

Rechtssatz

1. Die Erstattung eines notwendigen Vorbringens im Exekutionsantrag kann durch die Vorlage einer Urkunde nicht ersetzt werden.

2. Ein im Grundbuch eingetragenes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen. Ein Veräußerungsverbot hindert jedoch die Zwangsversteigerung dann nicht, wenn für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein vorrangiges Pfandrecht rechtskräftig einverleibt ist oder wenn auch der Verbotsberechtigte nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner der betriebenen Forderung ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veräußerungsverbot; Belastungsverbot; Vorbringen; Exekutionsantrag; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000054

Dokumentnummer

JJR_20050211_LG00309_01300R00022_05S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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