Norm
EO §133Rechtssatz
1. Die Erstattung eines notwendigen Vorbringens im Exekutionsantrag kann durch die Vorlage einer Urkunde nicht ersetzt werden.
2. Ein im Grundbuch eingetragenes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen. Ein Veräußerungsverbot hindert jedoch die Zwangsversteigerung dann nicht, wenn für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein vorrangiges Pfandrecht rechtskräftig einverleibt ist oder wenn auch der Verbotsberechtigte nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner der betriebenen Forderung ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Veräußerungsverbot; Belastungsverbot; Vorbringen; Exekutionsantrag; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000054Dokumentnummer
JJR_20050211_LG00309_01300R00022_05S0000_001