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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a idF 2002/I/086;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MP in W, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Jänner 2004, Zl. UVS 30.8-123/2002-10, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma P GmbH mit Sitz in M dafür verantwortlich zu sein, dass die genannte Firma als Beförderer von Gefahrengut nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten worden seien. Das Fahrzeug (LKW) mit dem Kennzeichen JU ... sei am 30. Juli 2001 um
15.40 Uhr auf der S 6 in 8700 Leoben auf Höhe Strkm. 81,550, Fahrtrichtung St. Michael, von MS gelenkt worden und es sei mit diesem im Einzelnen bezeichnetes Gefahrengut befördert worden, wobei entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 28. Oktober 2002
1.) "keine schriftliche Weisung betreffend das Gefahrengut der Firma L mitgeführt wurde (gemäß Rn 10 381 Abs. 2 lit c (ADR) iVm Rn 10 385)",
2.) "an der Umverpackung der 5 Paletten der Firma Sbüll keine Gefahrenzettel nach Muster 5.1 und 8 angebracht waren (gemäß Rn 2002 Abs. 5 lit. a ADR iVm Rn 2512 Abs. 2 ADR und Rn 2812 Abs. 2 ADR)" und
3.) "bei einem der beiden Feuerlöscher das Prüfdatum bereits abgelaufen war (letzte Überprüfung 10/1998)"; somit seien gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch im Hinblick auf Spruchpunkt
1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses § 7 Abs. 2 Z 8 GGBG, im Hinblick auf Spruchpunkt 2.) § 7 Abs. 2 Z 3 GGBG und im Hinblick auf Spruchpunkt 3.) § 7 Abs. 2 Z 7 GGBG verletzt. Die über den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG verhängten Geldstrafen betrugen jeweils EUR 727,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Über die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2002 zugestellt. Tatzeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG ist der 30. Juli 2001.
Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG in der Stammfassung eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 2 Z 8, Z 3 und Z 7 GGBG vorgeworfen. Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 31. Oktober 2002 geltenden Novelle zum GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094, im Einzelnen dargelegt hat - die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage, sowohl was die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände als auch die normierten Strafen betrifft, geändert. Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 GGBG in der Stammfassung vorgesehen haben, findet sich in den nunmehr geltenden Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1a, 23 Abs. 2 und 24a Abs. 1 GGBG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 31. Oktober 2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 (in Kraft getreten am 25. Mai 2002) nicht.
Im Hinblick darauf gleicht der Beschwerdefall in seinen wesentlichen Sach- und Rechtsfragen dem dem oben zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember 2003 zugrundeliegenden Beschwerdefall, auf dessen nähere Entscheidungsgründe daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Nach dem in diesem Erkenntnis Gesagten (siehe insbesondere Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe) hätte sich die belangte Behörde zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten (hier: § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 GGBG) auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage überhaupt noch strafbar sind, zumal sich die Regelungen auch im Hinblick auf den den Beförderer treffenden Sorgfaltsmaßstab maßgeblich geändert haben.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Beschwerdeausführungen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2004
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030021.X00Im RIS seit
12.04.2005Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009