RS OGH 2005/2/15 40R21/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Norm

EO §74
MRK Art6

Rechtssatz

Kostenbestimmungsbeschluss im Exekutionsverfahren. Auch wenn eine Anhörung des Verpflichteten vor Entscheidung über die Exekutionskosten nicht geboten war, folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass dem Rekurswerber die Möglichkeit offen stehen muss, die Unrichtigkeit der dem Kostenbestimmungsbeschluss zugrunde liegenden Behauptungen über den Anfall notwendiger und zweckmäßiger Exekutionskosten erstmals im Rekurs vorzubringen. Insoweit besteht keine Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Neuerungserlaubnis, Stellungnahme zum Kostenbestimmungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000079

Dokumentnummer

JJR_20050215_LG00003_04000R00021_05T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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