Norm
EO §74Rechtssatz
Kostenbestimmungsbeschluss im Exekutionsverfahren. Auch wenn eine Anhörung des Verpflichteten vor Entscheidung über die Exekutionskosten nicht geboten war, folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass dem Rekurswerber die Möglichkeit offen stehen muss, die Unrichtigkeit der dem Kostenbestimmungsbeschluss zugrunde liegenden Behauptungen über den Anfall notwendiger und zweckmäßiger Exekutionskosten erstmals im Rekurs vorzubringen. Insoweit besteht keine Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Neuerungserlaubnis, Stellungnahme zum KostenbestimmungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000079Dokumentnummer
JJR_20050215_LG00003_04000R00021_05T0000_001