RS OGH 2005/2/15 14Os142/04, 13Os30/06w, 11Os64/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Norm

StPO §77
StPO §78
StPO §392 Abs1

Rechtssatz

Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119782

Dokumentnummer

JJR_20050215_OGH0002_0140OS00142_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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