Norm
StPO §77Rechtssatz
Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119782Dokumentnummer
JJR_20050215_OGH0002_0140OS00142_0400000_001