RS OGH 2005/2/16 3Ob112/04y, 1Ob76/09x, 1Ob85/11y, 1Ob190/16x, 10Ob7/22k

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Norm

KSchG §3 Abs3 Z1

Rechtssatz

Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/04y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 112/04y
  • 1 Ob 76/09x
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 76/09x
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T1)
    Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T2)
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Veröff: SZ 2017/34
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119797

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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