RS OGH 2005/2/16 7Ob10/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2005
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Norm

EO §52 Satz2
ZPO §27 Abs2
JN idF ZVN §49 Abs2 Z2a

Rechtssatz

Streitige Ehescheidungssachen sind vor den Bezirksgerichten von der absoluten Anwaltspflicht ausgenommen. Im Rechtsmittelverfahren herrscht volle Anwaltspflicht. Für damit in Zusammenhang stehende einstweilige Verfügungen bestehen Ausnahmen von der Anwaltspflicht nur vor den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz. Rechtsmittel unterliegen auch der absoluten Anwaltspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119921

Dokumentnummer

JJR_20050216_OGH0002_0070OB00010_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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