Norm
EO §52 Satz2Rechtssatz
Streitige Ehescheidungssachen sind vor den Bezirksgerichten von der absoluten Anwaltspflicht ausgenommen. Im Rechtsmittelverfahren herrscht volle Anwaltspflicht. Für damit in Zusammenhang stehende einstweilige Verfügungen bestehen Ausnahmen von der Anwaltspflicht nur vor den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz. Rechtsmittel unterliegen auch der absoluten Anwaltspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119921Dokumentnummer
JJR_20050216_OGH0002_0070OB00010_05D0000_001