Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
§ 13 WEG 2002 sieht - bedingt durch das Wesen des WEG und abseits vom System der EO - einen eigenen Modus der Zwangsversteigerung vor und ist insofern als lex specialis zu betrachten. Das Bewilligungsgericht hat ohne weiteres über die Pfändung des Aufhebungsanspruchs und den damit verbundenen Antrag auf Zwangsversteigerung zu entscheiden; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet nicht statt. Mit rechtskräftigem Zuschlag ist die Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern aufgehoben; dem nicht verpflichteten Partner verbleibt schließlich der halbe Versteigerungserlös.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119787Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008