Norm
BDG 1979 §137Rechtssatz
Auch die Zuordnung der Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten zu den einzelnen Entlohnungs-und Bewertungsgruppen gemäß §65 VBG baut auf der bereits im Zuge der Besoldungsreform für die Vertragsbediensteten des A-Schemas erfolgten Arbeitsplatzbewertung und Zuordnung auf, die alle Arbeitsplätze des Verwaltungsdienstes ohne Rücksicht darauf umfasst, ob diese Arbeitsplätze mit einem Beamten oder Vertragsbediensteten besetzt sind. Für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Vertragsbediensteten ist daher §137 BDG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119728Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_008OBA00093_04S0000_003