TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/17 2004/03/0165

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art14;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §21 Abs1;
VStG §21;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des LS in L, Deutschland, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. August 2004, Zl. uvs-2003/19/114-1, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Inhaber der Firma S LKW-Transporte" veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend am 26. Juni 2002 in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Er habe es unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass für die betreffende Transitfahrt im Hoheitsgebiet von Österreich ausreichend Ökopunkte auf seinem Frächterkonto zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i. d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Nach den Berufungsausführungen, in denen sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet habe, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, stehe fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen habe. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spreche, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung von Ökopunkten hätten nicht rechtzeitig eingesetzt; das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Ökopunkten wäre im Sinn der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 GütbefG nämlich so rechtzeitig sicherzustellen gewesen, dass diese vor Fahrtantritt zur Verfügung stünden. Die Rechtfertigung, dass die Benachrichtigung durch das Bundesamt für Güterverkehr, wonach er über keine Ökopunkte mehr verfüge, erst am 25. Juni 2003 (am Tag vor dem Fahrtantritt) eingegangen sei, habe ihn als nach dem Gesetz zur entsprechenden Vorsorge Verpflichteten daher nicht entlasten können. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht gekommen sei, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sei. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei nicht möglich gewesen, weil die Erstbehörde ohnedies nur die Mindeststrafe verhängt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung "als nach außen zur Vertretung berufenes Organ" der Firma Steglich LKW Transporte zu verantworten habe. Bei diesem Unternehmen handle es sich - wie schon der Firmenname ausweise - um ein Einzelunternehmen, also weder um eine juristische Person noch um eine Gesellschaft; schon deshalb scheide eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als nach außen zur Vertretung berufenes Organ (§ 9 VStG) aus.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dieser jedoch nicht als ein im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft bestraft; weder wurde auf eine juristische Person oder Personengesellschaft Bezug genommen, noch hat die belangte Behörde § 9 Abs. 1 VStG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen. Vielmehr wird die Übertretung dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich in seiner Eigenschaft "als Inhaber der Firma Steglich LKW-Transporte" zur Last gelegt. Vor diesem Hintergrund kann, auch wenn die belangte Behörde missverständlich darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer - als Inhaber seines Einzelunternehmens -

"nach außen zur Vertretung berufenes Organ" sei, nicht zweifelhaft sein, dass die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde.

2. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen das von der belangten Behörde angenommene Verschulden an der - auch in der Beschwerde unbestritten bleibenden - objektiv vorliegenden Verwaltungsübertretung. Die belangte Behörde verkenne, dass sich der Beschwerdeführer zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich umgehend, nachdem er erfahren habe, dass doch von einer Transitfahrt auszugehen sei, um die erforderlichen Ökopunkte bemüht habe. § 9 Abs. 3 GütbefG könne nicht soweit verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit der abstrakten Möglichkeit rechnen müsse, dass aus einer gemäß Art. 14 der Verordnung 3298/94 (EG) an sich ökopunktefreien Fahrt plötzlich eine Transitfahrt werde. Insofern habe der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt beachtet.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorlag, die auch unter Verwendung eines Umweltdatenträgers ordnungsgemäß deklariert wurde, wobei jedoch zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet der Frächter gesperrt war, da keine Ökopunkte auf seinem Frächterkonto waren. Das gesamte Beschwerdevorbringen geht dahin, dass der Beschwerdeführer sich um die erforderlichen Ökopunkte bemüht habe und ihm dabei kein schuldhaftes Zögern vorgeworfen werden könne. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, vielmehr geht daraus sogar hervor, dass der Beschwerdeführer entweder gewusst, oder es zumindest für möglich gehalten hat, dass ihm nicht ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen, sollte er beim Bundesamt für Güterverkehr nicht rechtzeitig weitere Ökopunkte zugeteilt erhalten. Ungeachtet dessen hat er die Transitfahrt veranlasst, ohne sich vor Einreise in das Bundesgebiet davon zu überzeugen, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen.

3. Auch die Ausführungen zur Strafbemessung, mit denen der Beschwerdeführer rügt, dass nicht gemäß § 21 VStG von der Strafe abgesehen wurde, verkennen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung darin liegt, dass er sich nicht davon überzeugt hat, dass für die Transitfahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich um die Beschaffung von Ökopunkten bemüht und die Beantragung der Ökopunkte noch vor der Einreise belegt habe, vermögen in keiner Weise darzulegen, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Unterlassung, sich vom tatsächlichen Vorliegen der Ökopunkte zu überzeugen, nur ein geringfügiges Verschulden trifft. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG nicht vorgelegen sind, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers, der es zumindest in Kauf genommen hat, dass eine Transitfahrt ohne ausreichende Ökopunkte durchgeführt wird, nicht geringfügig ist, sodass es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, wie dies der Beschwerdeführer vermeint.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alle erforderlichen Maßnahmen - nämlich die Beantragung der erforderlichen Ökopunkte am Vortag der Einreise nach Österreich - getroffen habe und ihm daher keine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten sei, weil er unter den vorhersehbaren Verhältnissen erwarten habe dürfen, dass die Ökopunkte vom Bundesamt für den Güterverkehr "wie üblich umgehend (jedenfalls aber bis zur Einreise am nächsten Tag)" freigegeben würden. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde übergangen worden und das Verfahren daher mangelhaft.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch schon deshalb nicht vor, da die Frage, ob Ökopunkte vom Bundesamt für den Güterverkehr normalerweise unverzüglich bearbeitet werden und der Beschwerdeführer erwarten habe dürfen, dass dies auch in seinem Fall erfolgen werde, für die entscheidungswesentliche Frage, ob sich der Beschwerdeführer davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, nicht relevant ist.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030165.X00

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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