Norm
SMG §39Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs 1 SMG ist zwar grundsätzlich von einer Aufschubsgewährung nach § 39 SMG unabhängig, kann aber ebenso wie diese nur dann stattfinden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Gewöhnung an ein Suchtmittel besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119761Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0120OS00008_05A0000_002