Norm
StVO §15Rechtssatz
Der beim Überholen vom Lenker eines 18 m langen LKW-Zuges gegenüber einem Mopedfahrer gewählte Seitenabstand von 1 m ist im Hinblick auf die herrschende Dunkelheit, die Länge des überholenden Fahrzeuges, die bekannte Instabilität eines Motorfahrrades sowie unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit (40 km/h gegenüber 63 km/h) zu gering.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119750Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0020OB00232_03M0000_001