RS OGH 2005/2/17 2Ob232/03m

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

StVO §15

Rechtssatz

Der beim Überholen vom Lenker eines 18 m langen LKW-Zuges gegenüber einem Mopedfahrer gewählte Seitenabstand von 1 m ist im Hinblick auf die herrschende Dunkelheit, die Länge des überholenden Fahrzeuges, die bekannte Instabilität eines Motorfahrrades sowie unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit (40 km/h gegenüber 63 km/h) zu gering.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119750

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0020OB00232_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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