Norm
SMG §39Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 39 SMG dienen der Fortführung und Erweiterung des mit der SGG-Novelle 1985 BGBl 184 in das SGG eingefügten Modells „Therapie statt Strafvollzug" (RV 110 Blg NR 20. GP 51), dessen Grundintention darin besteht, hinkünftige Delinquenz von Straftätern durch gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG) hintanzuhalten. Dies setzt logisch voraus, dass die vom Gesetz als Aufschubsvoraussetzung geforderte Gewöhnung an ein Suchtmittel für die Tatbegehung (zumindest mit-)kausal gewesen sein muss, weil die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, nicht als geeignet angesehen werden kann, künftiges strafbares Verhalten des Täters zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119760Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0120OS00008_05A0000_001