RS OGH 2005/2/17 8ObA20/04f

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses besteht ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und echten Dienstnehmern nach § 4 Abs 2 AVG. Während im Bereich der als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und „freien Dienstnehmern" eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung (vgl § 10 Abs 1a ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119719

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_008OBA00020_04F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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