RS OGH 2005/2/17 15Os3/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3

Rechtssatz

Die Bestellung des Amtsverteidigers wird jedoch erst mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer über die Verteidigerbestellung an diesen wirksam. Bis dahin ist der Beschuldigte/Angeklagte unvertreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0103915

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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