RS OGH 2005/2/17 8Ob113/04g, 3Ob123/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
beobachten
merken

Norm

BTVG §2 Abs1

Rechtssatz

Von einer „durchgreifenden Erneuerung" von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden ist auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung" können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 113/04g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 113/04g
  • 3 Ob 123/13d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d
    Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt. (T1); Veröff: SZ 2013/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119701

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten