Norm
MRK Art10 Abs1 II1Rechtssatz
Im Rahmen der Beziehungen des Rechtsanwaltes zur Öffentlichkeit ist dem Rechtsanwalt Werbung prinzipiell gestattet. Durch § 45 RL-BA wird dies im Interesse des Berufsstandes jedoch (und zwar über die Grenzen unlauteren Wettbewerbs hinaus) eingeschränkt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es prinzipiell Im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, die Werbung bestimmter Berufsgruppe Beschränkungen zu unterwerfen. Dabei wird auch kommerzielle Werbung vom Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK erfasst. Sie darf nach Art 10 Abs 2 MRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119851Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012