RS OGH 2005/2/21 2Bkd2/04, Bsw26935/05 (Bsw13353/05)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2005
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Norm

MRK Art10 Abs1 II1
MRK Art10 Abs2 IV4f
MRK Art10 Abs2 IV4j
RL-BA 1977 §45

Rechtssatz

Im Rahmen der Beziehungen des Rechtsanwaltes zur Öffentlichkeit ist dem Rechtsanwalt Werbung prinzipiell gestattet. Durch § 45 RL-BA wird dies im Interesse des Berufsstandes jedoch (und zwar über die Grenzen unlauteren Wettbewerbs hinaus) eingeschränkt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es prinzipiell Im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, die Werbung bestimmter Berufsgruppe Beschränkungen zu unterwerfen. Dabei wird auch kommerzielle Werbung vom Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK erfasst. Sie darf nach Art 10 Abs 2 MRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/04
    Entscheidungstext OGH 21.02.2005 2 Bkd 2/04
  • Bsw 26935/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.03.2009 Bsw 26935/05
    Vgl; nur: Dabei wird auch kommerzielle Werbung vom Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK erfasst. (T1)Veröff: NL 2009,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119851

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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