Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in § 230 Abs 2 ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119732Dokumentnummer
JJR_20050222_OGH0002_0010OB00083_04V0000_001