Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119829Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015