RS OGH 2005/2/23 9Ob135/04z, 2Ob92/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Norm

EuInsVO 32000R1346 Art15
KO §7

Rechtssatz

Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß § 7 KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 135/04z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 Ob 135/04z
    Veröff: SZ 2005/23
  • 2 Ob 92/17v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2017 2 Ob 92/17v
    Auch; Beis: Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119845

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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