RS OGH 2005/3/1 40R25/05f

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Norm

MRG §20 Abs3

Rechtssatz

Die Einsicht in die Belege und Anfertigung von Abschriften umfasst auch die Zahlungsbelege. Um in die Jahresabrechnung (hier Hauptmietzinsabrechnung) aufgenommen zu werden, muss die Ausgabe dem Vermieter gegenüber in jenem abzurechnenden Jahr bereits fällig gewesen sein und auch bezahlt. Fällt eine dieser Voraussetzungen in das Folgejahr, so gehört jene Betriebskostenposition in die Jahresabrechnung des Folgejahres.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fälligkeit, Zahlung, Mietzinsabrechnung, Zahlungsnachweise, Telebanking

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000092

Dokumentnummer

JJR_20050301_LG00003_04000R00025_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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