Norm
MRG §20 Abs3Rechtssatz
Die Einsicht in die Belege und Anfertigung von Abschriften umfasst auch die Zahlungsbelege. Um in die Jahresabrechnung (hier Hauptmietzinsabrechnung) aufgenommen zu werden, muss die Ausgabe dem Vermieter gegenüber in jenem abzurechnenden Jahr bereits fällig gewesen sein und auch bezahlt. Fällt eine dieser Voraussetzungen in das Folgejahr, so gehört jene Betriebskostenposition in die Jahresabrechnung des Folgejahres.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fälligkeit, Zahlung, Mietzinsabrechnung, Zahlungsnachweise, TelebankingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000092Dokumentnummer
JJR_20050301_LG00003_04000R00025_05F0000_001