Norm
StGB §153Rechtssatz
Für die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (§ 14 Abs 1 StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119837Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019