RS OGH 2005/3/2 13Os140/04, 15Os90/09p, 14Os144/10y, 13Os69/11p, 17Os10/12t, 12Os12/14b, 13Os142/17g

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Norm

StGB §133 Abs1 B

Rechtssatz

Körperliche Sachen sind einem anderen nur dann gemäß § 133 Abs 1 StGB „anvertraut", wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung (hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (§§ 178 ff HGB)).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 140/04
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 140/04
  • 15 Os 90/09p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 90/09p
  • 14 Os 144/10y
    Entscheidungstext OGH 28.12.2010 14 Os 144/10y
    nur: Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. (T1)
  • 13 Os 69/11p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 69/11p
    Auch; nur ähnlich T1
  • 17 Os 10/12t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 10/12t
    Beisatz: Körperliche Sachen sind einem anderen nur dann anvertraut, wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie verwahrt, zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. (T2)
  • 12 Os 12/14b
    Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 12/14b
    Auch; Beis ähnlich T2
  • 13 Os 142/17g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 142/17g
    Vgl; Beisatz: Geldbeträge (einschließlich Giralgeld) die – nicht zur (wenigstens) zeitweilig freien Disposition, sondern – mit einer konkreten Verwendungsbestimmung übergeben wurden, sind unabhängig von der äußeren Form des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts „anvertraut“ im Sinn des § 133 Abs 1 StGB. (T3)
  • 17 Os 9/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
    Auch
  • 6 Ob 75/18z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
    Auch
  • 12 Os 20/21i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 12 Os 20/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119788

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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