RS OGH 2005/3/2 13Os145/04, 14Os102/05i, 13Os7/06p, 13Os53/06b, 11Os45/17b, 12Os140/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2005
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Norm

StGB §241e Abs1
StGB §28 Ca
StGB §241e Abs2
StGB §241f

Rechtssatz

Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach § 214e Abs 1 StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 145/04
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
  • 14 Os 102/05i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 102/05i
    Abweichend; Beisatz: Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt. (T1)
  • 13 Os 7/06p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 7/06p
    Abweichend; Beis wie T1
  • 13 Os 53/06b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
    Vgl; Beisatz: § 241e Abs 1 erster Satz StGB wird durch einen nach § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 zweiter Fall StGB; WK2 § 241e Rz 26, 29). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl WK2 Vorbem §§241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 § 241e Rz 31f). (T3)
  • 11 Os 45/17b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 45/17b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwischen § 241e Abs 1 erster Fall StGB und §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB besteht scheinbare Realkonkurrenz. Daher ist bezüglich des infolge stillschweigender Subsidiarität zwar verdrängten, jedoch gesondert verurteilten Delikts nach § 241e Abs 1 StGB mit Freispruch vorzugehen. (T4)
  • 12 Os 140/21m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 140/21m
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119780

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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