Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Betrifft der Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach § 34 Abs 2 Z 1 StPO (rechtlich besehen) nur die Subsumtion der Tat, so kann dieser keine Rechtswirkungen entfalten. Unabhängig von der vom Gericht vorgenommenen Subsumtion liegt bei Verurteilung wegen dieser Tat keine Anklageüberschreitung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119781Im RIS seit
02.04.2005Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019