RS OGH 2005/3/3 13R330/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2005
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Norm

AHG §1 Abs1
AHG §9 Abs5
JN §42 Abs3

Rechtssatz

1. Bei einem Amtssachverständigen nach AVG wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen. Der Amtssachverständige ist im hoheitlichen Meinungsbildungsprozess eingebunden, er ist noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers den Amtssachverständigen mit Verwaltungsorganen gleichstellt. Ist nun der Amtssachverständige als Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 AHG zu qualifizieren, so kann er wegen eines rechtswidrigen Verhaltens vom Geschädigten nicht direkt in Anspruch genommen werden (§ 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 AHG).

2. Der verfahrensrechtliche Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindet nicht dahin, dass damit auch die materielle Haftung des Amtssachverständigen bejaht wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Direktklage gegen Organ; Amtshaftung; Amtssachverständiger; Bindung nach § 42 Abs 3 JN;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000066

Dokumentnummer

JJR_20050303_LG00309_01300R00330_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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