Norm
AHG §1 Abs1Rechtssatz
1. Bei einem Amtssachverständigen nach AVG wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen. Der Amtssachverständige ist im hoheitlichen Meinungsbildungsprozess eingebunden, er ist noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers den Amtssachverständigen mit Verwaltungsorganen gleichstellt. Ist nun der Amtssachverständige als Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 AHG zu qualifizieren, so kann er wegen eines rechtswidrigen Verhaltens vom Geschädigten nicht direkt in Anspruch genommen werden (§ 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 AHG).
2. Der verfahrensrechtliche Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindet nicht dahin, dass damit auch die materielle Haftung des Amtssachverständigen bejaht wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Direktklage gegen Organ; Amtshaftung; Amtssachverständiger; Bindung nach § 42 Abs 3 JN;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000066Dokumentnummer
JJR_20050303_LG00309_01300R00330_04H0000_001