RS OGH 2005/3/7 22R39/05x

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Veröffentlicht am 07.03.2005
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Norm

EO §74
RATG TP7

Rechtssatz

Einem auswärtigen Rechtsanwalt sind für die Beteiligung am Fahrnisexekutionsvollzug im Regelfall nur jene Kosten zu ersetzen, die auch bei einer Substituierung eines in der Nähe des Vollzugsortes ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, weshalb ein allfälliges besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter von untergeordneter Bedeutung ist.

Das Ankreuzen formelhaft vorbereiteter theoretischer Möglichkeiten auf einer Kostennote ohne konkreten Bezug auf den Akt reicht für die Behauptung und Bescheinigung der ausnahmsweise doch gegebenen Notwendigkeit des Einschreitens eines auswärtigen Rechtsanwalts beim Fahrnisexekutionsvollzug keinesfalls aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000029

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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