Norm
StPO §313 CRechtssatz
Das Unterbleiben einer Zusatzfrage zu einer der Eventualfragen zur Hauptfrage kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden (§ 345 Abs 3 StPO), wenn die Beantwortung der Eventualfragen infolge Bejahung der Hauptfrage unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119826Dokumentnummer
JJR_20050308_OGH0002_0110OS00143_0400000_001