Norm
StPO §152 Abs1Rechtssatz
Die Berechtigung zur Aussageverweigerung ist grundsätzlich anhand der in § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO genannten Kriterien auf Basis der dem vernehmenden Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Räumt der vernehmende Richter dem Zeugen ein Entschlagungsrecht ein und anerkennt dieses (hier:
indem er ihn darüber belehrt und die nachfolgende Erklärung des Zeugen, sich der Aussage entschlagen zu wollen, durch Unterlassung einer weiteren Belehrung oder einer Maßnahme nach § 160 StPO letztlich akzeptiert), kann – losgelöst von der Frage der inhaltlichen Berechtigung iSd § 152 Abs 1 StPO – von einer eine Verlesung rechtfertigenden unberechtigten Entschlagung iSd § 252 Abs 1 Z 3 StPO jedenfalls nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119835Dokumentnummer
JJR_20050308_OGH0002_0110OS00005_05B0000_001