Norm
ASVG §255 Abs4Rechtssatz
Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag sind auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119740Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009