RS OGH 2005/3/8 10ObS172/04y, 1Ob187/19k (1Ob188/19g, 1Ob189/19d, 1Ob190/19a, 1Ob191/19y)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
beobachten
merken

Norm

ZPO §190 C1
AVG §69
EG Amsterdam allg

Rechtssatz

In Bezug auf die Rechtskraft von Bescheiden räumt auch der EuGH nach Ablauf von Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit ein.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 172/04y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 172/04y
    Beisatz: Wenn der Klägerin auch schon in Bezug auf eine Durchsetzung des Anspruchs auf Notstandshilfe die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zugute gekommen wären und sie nicht auf deren Anwendung gedrungen hat (auch im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf die Anrechnung von Ersatzzeiten), muss - soweit nicht im Verwaltungsverfahren § 69 AVG angewandt werden kann - der Grundsatz der Rechtssicherheit vor einer Berufung auf Gemeinschaftsrechtswidrigkeit in einem späteren Verfahren vorgehen. (T1)
    Veröff: SZ 2005/29
  • 1 Ob 187/19k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 187/19k
    Vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH gehört die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119739

Im RIS seit

07.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten