RS OGH 2005/3/14 4Ob281/04h, 4Ob93/22p

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Ist ein (neuerlicher) Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, so kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119806

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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