RS OGH 2005/3/15 1Ob25/05s, 4Ob144/13z

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Norm

ABGB §7
JN §104 A

Rechtssatz

Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119823

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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