Norm
AsylG §32Rechtssatz
Wird das Kriterium der Dauer der Maßnahme geprüft, so ist iS der Judikatur des EGMR (vgl Fall Amuur) davon auszugehen, dass jene Zeitspanne, die notwendig ist, um einen Asylantrag zu erledigen, vom EGMR grundsätzlich nicht als Freiheitsentziehung, sondern als unvermeidbare Freiheitsbeschränkung bewertet wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch die Dauer der Anhaltung die bis zur Erledigung des Asylverfahrens notwendige Freiheitsbeschränkung die rechtliche Qualität einer Freiheitsentziehung gewann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119882Im RIS seit
14.04.2005Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011