Norm
AsylG §19Rechtssatz
Ob die Anhaltung in einem „Sondertransitraum" als Freiheitsentziehung oder nur als zulässige Freiheitsbeschränkung anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art 5 EMRK zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119879Im RIS seit
14.04.2005Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021