TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/17 2004/03/0063

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WS in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. März 2004, Zl. KUVS-1388/8/2003, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma L.K. GesmbH mit dem Standort ..., als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 14. Februar 2002 gegen 22.10 Uhr mit dem nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug, das von J.H. auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Staatsgrenze/Italien - Villach, auf der Höhe des BauKm 380,500, im Gebiet der Gemeinde Arnoldstein gelenkt worden sei, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne als Verantwortlicher des Unternehmens, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen (dieser) zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet wegen Nichtbenützung der deutlich gekennzeichneten Ökospur nicht ermöglicht worden sei.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer "§ 23 Abs. 1 Z 6 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2002" verletzt, weswegen über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz in der angegebenen Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt wurde.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde habe als erwiesen festgestellt, dass J.H. am 24. Februar 2002 gegen 22.00 Uhr das nach den Kennzeichen bestimmte Sattelkraftfahrzeug auf der Südautobahn A 2 von Italien kommend in Richtung Österreich gelenkt habe. Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, Außenstelle Villach, sei festgestellt worden, dass der Lenker des Sattelzuges die Ökospur bei Arnoldstein nicht benutzt habe. Der Lenker habe angegeben, dass er auf Grund einer telefonischen Anweisung nach Köflach bei Graz fahre, um eine Ladung aufzunehmen. Der Lenker habe keine Frachtpapiere bei sich gehabt. Er sei weiter nach Kainach gefahren, wo die Frachtpapiere ausgestellt worden seien. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer einen Lieferschein sowie einen Frachtbrief vorgelegt, wonach am 15. Februar 2002 mit dem gegenständlichen Sattelzug in Kainach bei Graz eine Ladung Calcilit aufgenommen und nach Stühlingen in Deutschland transportiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma L.K. GesmbH.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 (Ökopunkteverordnung) befreie diese Bestimmung immer nur dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten, wenn im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt würden, dass das Fahrzeug in Österreich eine vollständige Ladung absetze oder aufnehme (es wird auf die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0158, und vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0059, verwiesen).

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe jedoch fest, dass im Fahrzeug keine Frachtpapiere mitgeführt, sondern diese erst im Zuge der Aufnahme der Ladung in Kainach ausgestellt worden seien. Der Lenker habe nach seiner Zeugenaussage die Fahrt nicht als Transitfahrt deklariert, weil er eine Ladung in Österreich aufzunehmen hätte. Er sei somit nicht darüber informiert gewesen, dass er die Einreise in das Bundesgebiet ohne entsprechende Dokumente nicht vornehmen dürfe. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, den Lenker über die Voraussetzungen für eine Ökopunktebefreiung gemäß Art. 14 Ökopunkteverordnung entsprechend zu belehren. Er sei daher den ihm als Unternehmer im Sinne des § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütbefG) in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001, lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt.

§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 sieht vor, dass u.a. bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 6 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Der Beschwerdeführer meint zunächst, es stehe zwar außer Streit, dass ein Umweltdatenträger im Lastkraftwagen vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer und der Fahrer hätten sich auch davon überzeugt, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Ebenso sei der Fahrer darüber belehrt worden, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, was er in seiner Einvernahme auch klar angegeben habe. Im gegenständlichen Fall sei der Fahrer aber in Italien telefonisch darüber verständigt worden, dass er in Kainach eine Fracht für Stühlingen aufzunehmen habe, womit eine "unnütze" ladungsfreie Fahrt durch Österreich vermieden werden habe können. Diese Vorgangsweise sei nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern auch umweltfreundlich, indem eine Leerfahrt und ein gesonderter Transport unterblieben sei. Dass der Fahrer die Frachtpapiere tatsächlich erst in Kainach ausgestellt habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.

Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt des angeführten Lastkraftwagens des Unternehmens eine Möglichkeit ergeben hat, von Italien kommend in Österreich eine vollständige Beladung eines ansonsten leeren Kraftfahrzeuges in Österreich vorzunehmen, den Unternehmer nicht davon befreit, den Lenker darüber entsprechend zu belehren, dass diese Fahrt im Lichte des Art. 14 Ökopunkteverordnung nur dann ökopunktebefreit ist, wenn auch die entsprechenden Unterlagen darüber auf der Fahrt mitgeführt werden.

Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm abgegebenen Verzicht auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ins Treffen führt, es sei ihm so die Möglichkeit genommen worden, in der fortgesetzten Verhandlung rechtserhebliche Tatsachen vorzutragen, nämlich dass er den Fahrer in Italien im Rahmen des Telefonats ausdrücklich angewiesen habe, die notwendigen Frachtpapiere im Sinn des Art. 14 Ökopunkteverordnung auszustellen, handelt es sich dabei um ein erstmals in der Beschwerde erstattetes Tatsachenvorbringen, das auf Grund des aus § 41 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof abgeleiteten Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung mehr finden kann. Es ging im Übrigen im gesamten Verfahren darum, dass der Beschwerdeführer der Belehrungspflicht dem Lenker gegenüber nicht entsprechend nachgekommen ist, da dieser nach seiner Aussage bei der Anhaltung und in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung von Ökopunkten gemäß Art. 14 Ökopunkteverordnung als gegeben erachtete, ohne zu wissen, dass dies neben dem Umstand einer vollständigen Beladung oder Entladung in Österreich nur bei Vorliegen entsprechender Nachweisunterlagen darüber zulässig ist.

In Bezug auf den von ihm im vorliegenden Verfahren abgegebenen Verzicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass von dessen Unwirksamkeit auszugehen wäre, insbesondere macht er nicht geltend, dass er diesen nur unter maßgeblichen Willensmängeln abgegeben hätte. Auch die Verwaltungsakten enthalten dazu keinerlei Hinweise. Das Motiv für die Abgabe eines Verzichtes ist aber nach der hg. Rechtsprechung ohne Bedeutung, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er unter Zwang und Drohung abgeben worden wäre (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zum Berufungsverzicht gemäß § 63 Abs. 5 AVG, S. 1195, in E. 226 bzw. E. 227 angeführte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen im gesamten Verfahren, in dem es um die Erfüllung der Belehrungspflicht gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG ging, das nunmehr erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen betreffend die vorgenommenen Belehrungen ins Treffen führen können.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Heranziehung des § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz für die Abweisung der Berufung als völlig überraschend bezeichnet, kann dies schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da ihm die Verletzung dieser Rechtsvorschrift schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. April 2002 und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 6. Juni 2003 vorgeworfen wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030063.X00

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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