Norm
DO ÖBB §136Rechtssatz
Aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht kann die Disziplinarkommission als "Dritter" mit der Konkretisierung bestimmter Rechte des Arbeitgebers betraut werden kann. Die Einschränkung des Entlassungsrechts der ÖBB durch die DisziplinarO ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120012Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017