RS OGH 2005/3/17 8ObA12/04d, 9ObA50/05a, 9ObA153/11g, 8ObA74/15p, 9ObA70/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

DO ÖBB §136
DisziplinarO ÖBB §55
DisziplinarO ÖBB §3 litc
ArbVG §102
BBVG §69 Abs2

Rechtssatz

Aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht kann die Disziplinarkommission als "Dritter" mit der Konkretisierung bestimmter Rechte des Arbeitgebers betraut werden kann. Die Einschränkung des Entlassungsrechts der ÖBB durch die DisziplinarO ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 12/04d
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 12/04d
  • 9 ObA 50/05a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 50/05a
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung dargelegt, dass von der betriebsverfassungsrechtlichen Unwirksamkeit die einzelvertragliche „Restgültigkeit" zu unterscheiden sei. Mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens unterwerfen sich beide Teile des Arbeitsvertrages der Entscheidung eines „Dritten" die soweit nicht als sittenwidrig iSd § 879 ABGB anzusehen sei, als nicht in den zweiseitig zwingenden „Kernbereich" der vorzeitigen Auflösung eingegriffen werde. (T1)
  • 9 ObA 153/11g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 153/11g
    Auch; Bem: Hier: DO der Angestellten der Ärztekammer für Niederösterreich. (T2)
  • 8 ObA 74/15p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 74/15p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 70/17k
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 70/17k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Grenze liegt dort, wo die Entscheidung der Disziplinarkommission in einer einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbaren Weise im Kernbereich des Entlassungsrechts offensichtlich unrichtig ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120012

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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