Norm
ZPO §41 Abs1 D2Rechtssatz
Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119892Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015