Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine in Österreich verhängte Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit deren Art 3 ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119865Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0060OB00045_05V0000_001