Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119873Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
01.08.2012