RS OGH 2005/3/17 8ObA117/04w

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
PrivSchG §20 Abs1
PrivSchG §20 Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule im Sinne des § 20 Abs 2 PrivSchG aus religiösen Gründen untragbar ist, ist allein in das Selbstbestimmungsrecht der Kirche oder Religionsgemeinschaft gelegt. § 1295 Abs 2 ABGB gilt jedoch auch für diese. Dessen Anwendung setzt allerdings voraus, dass die Aufhebung der Zuweisung überwiegend zu dem Zweck beantragt wurde, dem Lehrer Schaden zuzufügen, ohne dass auf Seiten des kirchlichen Beschäftigers ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Beendigung der Zuweisung bestanden hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119891

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_008OBA00117_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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