Norm
AußStrG §125Rechtssatz
Das Fehlen einer Zuweisung der Parteirollen durch das Verlassenschaftsgericht ist dem Mangel der Ermächtigung zur Prozessführung (§ 4 ZPO) vergleichbar. Beim Fehlen solcher personenbezogener Prozessvoraussetzungen ist vor einer Zurückweisung der Klage (und Aufhebung des Verfahrens als nichtig) ein Heilungsversuch zu unternehmen, indem unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag erteilt wird, die fehlende gerichtliche Entscheidung nachzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119784Dokumentnummer
JJR_20050322_OGH0002_0100OB00021_05V0000_001